Hinweise

Wenn durch die Stadtwerke Burglengenfeld als Wasserversorger Bescheide für die Herstellung von Wasserhausanschlüssen oder Herstellungskostenbeitragsbescheide erlassen werden, ist auf die sich errechnenden Beträge Umsatzsteuer zu erheben. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, derzeit sind es 19 Prozent, bis 2006 waren es 16 Prozent. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass für Wasserhausanschlusskosten und Herstellungskostenbeiträge bei der Wasserversorgung nur ein Steuersatz von 7 % anzuwenden ist. Die Anwendung des verringerten Steuersatzes ist für alle Bescheide möglich, die seit dem 12.08.2000 erlassen wurden. Ein Rechtsanspruch auf Berichtigung von bestandskräftigen Bescheiden besteht nicht, allerdings sind die Stadtwerke Burglengenfeld bereit, auf Antrag eine Bescheidberichtigung vorzunehmen und den sich errechnenden Betrag an den Antragsteller zu erstatten. Ein Antragsmuster finden Sie unter hier.